Medienberichten zufolge fordert der baden-württembergische Innenminister Strobl ein eisenhartes Vorgehen gegen „Quarantäne-Verweigerer“. Diese sollen schon beim ersten Verstoß in einem geschlossenen Krankenhaus in Südbaden untergebracht werden. Dass es sich bei dieser Drohung nicht um eine Schnapsidee oder einen verbalen Ausrutscher handelt, bewies unser Innenminister indem er am Folgetag die Forderung unterstrich und argumentativ nachlegte: Die Allgemeinheit habe einen Anspruch darauf, vor bekannten und vermeidbaren Gefahren für ihre Gesundheit geschützt zu werden.
Wenn jemand wiederholt und vorsätzlich die Gesundheit anderer Menschen gefährde, brauche der Staat eine Handhabe, um die Allgemeinheit zu schützen. "Ansonsten riskieren wir, die generelle Akzeptanz der Maßnahmen zu gefährden."
Eine derartige Entschlossenheit lässt sowohl der Minister als auch die Landesregierung bei Ausreiseverweigerern und islamistischen Gefährdern konsequent vermissen. Hat hier die Bevölkerung keinen Anspruch darauf, vor bekannten und vermeidbaren Gefahren für ihre Gesundheit geschützt zu werden?
Riskieren wir hier nicht „die generelle Akzeptanz der Maßnahmen, sprich Ausreiseverfügungen, zu gefährden?"
So nötig wie ein konsequentes Vorgehen bei der Durchsetzung von Ausreiseverfügungen geboten ist, so unnötig sind Strobls Phantasien von „Camp Coronamo“.
Die Rechtsgrundlage für eine sogenannte Absonderung (Quarantäne) findet sich in § 30 des Infektionsschutzgesetzes. Sie ist das allerletzte Glied in einer langen Kette von Sanktionsmöglichkeiten und quasi „der finale Rettungssschuss“ des Infektionsrechts.
Hiermit eine Sanktionierung in Gang setzen zu wollen, zeugt vom fehlenden Verständnis unserer Rechtsordnung, die auf dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der Abwägung beruht. Minister Strobl reiht sich damit nahtlos in die Phalanx derer ein, die seit Ausbruch der Seuche mit sinn- und planlosem Aktionismus brillieren, ohne Rücksicht auf unsere Rechtsordnung zu nehmen.