Eine Satzung ist das A und O einer Partei!
Ohne diese wäre eine basisdemokratische Beteiligung der Mitglieder nicht möglich!
Als liberal-konservative Grundgesetz-Partei legen wir besonderen Wert darauf, dass unsere Satzung im Sinne unserer Mitglieder und gemäß den geltenden Gesetzen gestaltet ist.
(1) Der Kreisverband Mannheim (im Folgenden grundsätzlich nur noch als Kreisverband
bezeichnet) ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine
Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im
Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Mannheim; hier befindet
sich auch seine Geschäftsstelle.
(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband
Mannheim; seine Kurzbezeichnung lautet AfD KV Mannheim. Gliederungen des
Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer
organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen
Tätigkeit der Alternativen für Deutschland im Stadt-/Landkreis Mannheim. Er pflegt die
Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren
Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
(2) Die Kommunalpolitik im Stadt-/Landkreis ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes; weiter
nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Stoten und Gemeinden wahr, bis für
deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.
(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen
Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der
Dokumentationsstruktur der nächst höheren Gliederung zu orientieren. Weiteres regelt die
Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im
Stadt-/Landkreis hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.
(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag
durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz ist,
insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Begründung möglich. lm Übrigen wird das
Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können auch Personen, die ihren
Hauptwohnsitz außerhalb des Kreises haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den
Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.
(2) Art. 3 Abs.3 dieser Satzung gilt sinngemäß.
(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen
Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel
in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern er nichts Gegenteiliges
beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der
neue Hauptwohnsitz liegt.
(2) In Fällen entsprechend Art.4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel
der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband von allen Parteiämtern als zurückgetreten,
die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige
Mitgliedschaft.
(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im
Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband.
(2) Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen
besteht nicht.
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie
dient der Willensbildung.
(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit
des Kreisverbands fallen.
(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.
(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen
Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als
Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden
Geschäfte anvertraut.
(3) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere
über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine
Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der
Zuständigkeit des Kreisverbandes fällt.
(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie
wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen
und entscheidet über seine Entlastung. Sie wählt die Bundesdelegierten. Sie beschließt
alle Anträge, die der Kreisverband zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und beruft
die Antragsvertreter.
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des
Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal an einem Ort im
Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wird durch Beschluss des Kreisvorstands einberufen.
(3) Die Kreismitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als ein Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Frist nicht rechtzeitig nach und lädt die
Versammlung nicht spätestens bis zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens
in der Geschäftsstelle des Kreisverbands, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen
von seinem Amt zurückgetreten.
(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten
Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
(1) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung
abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches
Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die
Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der
Fristverkürzung angegeben ist.
(2) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Wurde bei einem Mitglied auf die Angabe einer E-Mail-Adresse durch die Kreisgeschäftsstelle verzichtet, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie mit der in Abs. 2 genannten Frist in schriftlicher Form zur Post gegeben wurde. Der Einwurf in den der Geschäftsstelle des Kreises nächstgelegenen Briefkasten genügt .
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes
die Tagung der Kreismitgliederversammlung. Ist er verhindert oder lehnt er die
Versammlungsleitung ab, bestimmt der Kreisvorstand einen Vertreter.
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens
aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht.
Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen
kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des Versammlungsleiters hat der vorläufige
Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt, bis sie
ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.
(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der
Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den
Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.
(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die
Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort,
sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.
(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten
spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die
Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der
Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss auf Änderung oder
Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(1) Das Programm des Kreisverbandes darf dem Programm des Landesverbandes
Baden-Württemberg nicht widersprechen. Ergänzende Regelungen sind möglich,
falls es um Themen geht, die nur das Gebiet des Kreisverbandes betreffen.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen den
Stimmberechtigten spätestens am 3. Tag vor Zusammentritt der Versammlung
zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst
den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(3) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die
Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen
abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern,
erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und
Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn
sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.
Mitglieder des Kreisvorstandes können nicht das Amt des Kassen– und
Rechnungsprüfers wahrnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner
Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht
und Gesetz aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter sind ihm vor
allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle
des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen
und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt,
soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind, ist die Geschäftsordnung
des Kreisvorstands in digitaler Form zu veröffentlichen.
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus bis zu zwei Sprechern, bis zu zwei
stellvertretenden Sprechern, einem Schatzmeister, bis zu einem stellvertretenden
Schatzmeister, bis zu einem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Der Vorstand wird
auf 24 Monate gewählt.
(2) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. Alle Vorstandsämter
und Nachrückpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.
(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare
Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende
Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann
zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz
verzichten.
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit
seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen
einen kommissarischen Schatzmeister.
(1) Sind mehr als die Hälfte der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder
können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht
ausüben, dann ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl
einzuberufen.
(2) Sind der Vorsitzende des Kreisverbands, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende
und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt
nicht ausüben oder ist der Kreisvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der
Vorstand der nächst höheren Gliederung der Alternative für Deutschland unverzüglich
eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen, auf dem der ganze
Vorstand neu zu wählen ist; diese Kreismitgliederversammlung darf keine Änderungen
an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der
Neuwahl des Vorstands befassen.
(3) Bis die Neuwahl des Kreisvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere
Beauftragte der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des
Kreisverbandes; diese Kommissare sind vom Vorstand der nächst höheren
Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung
keine andere Regelung enthält.
(1) Auf jeder Kreismitgliederversammlung erläutert der Kreisvorstand seinen
Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt.
(2) DDie Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten
Teils des Rechenschaftberichts; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der
Buchhaltung und des Rechnungswesens.
(1) Alle Veranstaltungen der Alternative für Deutschland, in denen Kandidaten für
Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen
strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung
erlassenen Rechtsnormen.
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu
entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen
in Kraft.
(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet
vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird
das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes
abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung
verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig
abdeckt.
(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht
als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu
öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. lm übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in
geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten
im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie
entfallenden Stimmen.
(1) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes der Alternative für
Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des
Landesverbandes Baden-Württemberg der Alternative für Deutschland.
(1) Stadträte, die über die AfD-Liste in den Gemeinderat Mannheim eingezogen sind,
müssen einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 10 v.H. der
Bemessungsgrundlage an den AfD-Kreisverband Mannheim leisten.
(2) Bemessungsgrundlage des Beitrags nach Absatz 1 ist die jeweilige
Aufwandsentschädigung zuzüglich etwaiger Amts- oder Funktionszulagen. Der
Beitragssatz ermäßigt sich für jedes unterhaltene Kind bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr um einen Prozentpunkt.
(3) Der Kreisschatzmeister teilt den Mitgliedern bei jeder Mitgliederversammlung mit,
ob und in welcher prozentualen Höhe die einzelnen Gemeinderäte im
vorangegangenen Jahr Mandatsträgerbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 entrichtet
haben. Voraussetzung für die Veröffentlichung ist die schriftlich erteilte
Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates zur Nennung seines Namens in
diesem Zusammenhang. Bei Gemeinderäten, die nicht in die Unterrichtung der
Mitglieder eingewilligt haben, wird nur dieser Umstand mitgeteilt.
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit anderen
Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss
der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote
von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder,
angenommen wird.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands beschlossen worden ist.
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