Die Satzung des AfD Kreisverbandes Mannheim

Alternative für Deutschland Kreisverband Mannheim - Satzung

beschlossen am 02.06.2013, zuletzt geändert am 01.02.2020

Eine Satzung ist das A und O einer Partei!

Ohne diese wäre eine basisdemokratische Beteiligung der Mitglieder nicht möglich!
Als liberal-konservative Grundgesetz-Partei legen wir besonderen Wert darauf, dass unsere Satzung im Sinne unserer Mitglieder und gemäß den geltenden Gesetzen gestaltet ist.

 

1. Grundlagen

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Art. 1 - Name, Sitz und organisatorische Stellung 

(1) Der Kreisverband Mannheim (im Folgenden grundsätzlich nur noch als Kreisverband bezeichnet) ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Mannheim; hier befindet sich auch seine Geschäftsstelle.
(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Mannheim; seine Kurzbezeichnung lautet AfD KV Mannheim. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art. 2 - Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternativen für Deutschland im Stadt-/ Landkreis Mannheim. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
(2) Die Kommunalpolitik im Stadt-/ Landkreis ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.
(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

1.2 Mitgliedschaft
Art. 3 - Mitgliedschaft kraft Wohnsitz Alternative für Deutschland

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im Stadt-/Landkreis hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt. 
(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz ist, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Begründung möglich. lm Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

Art. 4 - Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Kreises haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.
(2) Art. 3 Abs.3 dieser Satzung gilt sinngemäß.

Art. 5 - Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern er nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.
(2) In Fällen entsprechend Art.4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband von allen Parteiämtern als zurückgetreten, die es im abgebenden Verband innegehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.

Art. 6 - Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband.
(2) Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

 

2. Organe

Art. 7 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.
(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbands fallen.
(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art. 8 - Kreisvorstand Alternative für Deutschland

(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.
(3) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art. 9 - Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

 

3. Die Kreismitgliederversammlung

3.1 Aufgaben und Zusammentritt
Art. 10 - Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fällt.
(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie wählt die Bundesdelegierten. Sie beschließt alle Anträge, die der Kreisverband zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und beruft die Antragsvertreter.

Art. 11 - Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal an einem Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wird durch Beschluss des Kreisvorstands einberufen.
(3) Die Kreismitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Frist nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht spätestens bis zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbands, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art. 12 - Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

  1. den Anlass der Einberufung
  2. das kalendarische Datum
  3. den genauen Ort (postalische Adresse)
  4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
  5. die vorläufige Tagesordnung
  6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind.
  7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden. Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten. 

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung angegeben ist.
(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Wurde bei einem Mitglied auf die Angabe einer E-Mail-Adresse durch die Kreisgeschäftsstelle verzichtet, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie mit der in Abs. 2 genannten Frist in schriftlicher Form zur Post gegeben wurde. Der Einwurf in den der Geschäftsstelle des Kreises nächstgelegenen Briefkasten genügt .

3.2 Konstituierung der Versammlung 
Art. 13 - Eröffnung der Versammlung 

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung. Ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, bestimmt der Kreisvorstand einen Vertreter.

Art. 14 - Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung 

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des Versammlungsleiters hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt, bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

3.3 Rechte und Pflichten
Art. 15 - Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.
(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.

Art. 16 - Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

  1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung,
  2. vom Vorstand des Kreisverbandes.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.

Art. 17 - Satzungsänderungen 

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 18 - Programm

(1) Das Programm des Kreisverbandes darf dem Programm des Landesverbandes Baden-Württemberg nicht widersprechen. Ergänzende Regelungen sind möglich, falls es um Themen geht, die nur das Gebiet des Kreisverbandes betreffen.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen den Stimmberechtigten spätestens am 3. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(3) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 19 - Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig. Mitglieder des Kreisvorstandes können nicht das Amt des Kassen– und Rechnungsprüfers wahrnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

 

4. Kreisvorstand

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung
Art. 20 - Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter sind ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbandes.
(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind, ist die Geschäftsordnung des Kreisvorstands in digitaler Form zu veröffentlichen.

Art. 21 - Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus bis zu zwei Sprechern, bis zu zwei stellvertretenden Sprechern, einem Schatzmeister, bis zu einem stellvertretenden Schatzmeister, bis zu einem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Der Vorstand wird auf 24 Monate gewählt.
(2) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. Alle Vorstandsämter und Nachrückpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

4.2 Kommissarischer - und Not-Vorstand
Art. 22 - Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.
(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

Art. 23 - Notvorstand

(1) Sind mehr als die Hälfte der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben, dann ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
(2) Sind der Vorsitzende des Kreisverbands, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben oder ist der Kreisvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächsthöheren Gliederung der Alternative für Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; diese Kreismitgliederversammlung darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.
(3) Bis die Neuwahl des Kreisvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Kreisverbandes; diese Kommissare sind vom Vorstand der nächsthöheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.

4.3 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer
Art. 24 - Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Auf jeder Kreismitgliederversammlung erläutert der Kreisvorstand seinen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt.
(2) Die Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Rechenschaftsberichts; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens.

 

5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

5.1 Vorrang des staatlichen Rechts
Art. 25 - Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Alternative für Deutschland, in denen Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.

5.2 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 26 - Gebietsverband

(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.
(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art. 27 Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. lm übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

 

6. Sonstiges

6.1 Finanzordnung
Art. 28 - Finanzordnung des Kreisverbandes

(1) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes der Alternative für Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Alternative für Deutschland.

6.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder, angenommen wird.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art. 30 - Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands beschlossen worden ist.

 

 

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